Statut
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen 1. Erfurter Herzsportgruppe e. V
(2) Der Verein mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist beim Registergericht Erfurt unter der Nummer VR 472 registriert.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist:
Für Patienten mit dauerhaften Herzerkrankungen den Gesundheitszustand sowie deren physisches und psychisches Befinden durch angemessene, ärztlich dosierte sportliche krankengymnastische Sportausführung und durch Förderung einer gesunden Lebensweise zu verbessern. Diese wird durch regelmäßiges Training seiner Mitglieder in öffentlichen Sportstätten der Stadt Erfurt verwirklicht.
(2) Aufgaben des Vereins sind:
die rechtliche Vertretung der Mitglieder gegenüber den Sportstättenbesitzern bzw. - Verwaltung
die juristische Vertretung der Mitglieder gegenüber den gesetzlichen und privaten Krankenkassen
die rechtliche Vertretung gegenüber den Sportbünden und -verbänden
die Vertretung gegenüber Sponsoren.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist unkonfessionell und keiner Partei oder Gruppierung nahe stehend.
(6) Der Verein führt seine Organisations- und Geschäftsbereiche durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Zu diesem Zweck gibt sich der Verein insbesondere
eine Geschäftsordnung
eine Finanzordnung
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
ordentliche Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
Frauen und Männer mit ärztlicher Attestierung von Herz- und Kreislauferkrankungen (außer Schlaganfall) und Mitglieder, die während der bereits bestehenden Mitgliedschaft eine ärztliche Attestierung nicht mehr benötigen.
(2a) Bei Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen zur Teilnahme am ärztlich verordneten Reha-Herzsport eine Begleitperson benötigen, ist diese bei ärztlicher Befürwortung möglich. Die Begleitperson wird ohne Aufnahme einer Mitgliedschaft im Verein der Versicherungsschutz gewährleistet.
Die Begleitperson ist, wenn erforderlich, mitverantwortlich bei der Durchführung von sportlich vorgegebenen Übungen, auch beim Aufenthalt im Wasser. Den Anordnungen der Ärzte und Übungsleitern ist während der Sportstunde im Verein stets Folge zu leisten.
(3) Fördernde Mitglieder können werden:
Einzelpersonen; Firmen, Behörden, Kommunen, Vereine, wissenschaftliche Einrichtungen und sonstige Körperschaften, die dem Zweck des Vereins Interesse entgegenbringen; sie müssen die Satzung des Vereins anerkennen und deren Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
(4) Ehrenmitglieder sind:
Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können als höchste Auszeichnung mit der Würde eines Ehrenmitgliedes bedacht werden. Diese sind Vollmitglieder und haben weiter alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Sie haben das Sonderrecht der Beitragsfreiheit für Mitgliedsbeitrag und der kostenfreien Teilnahme an Sportveranstaltungen der Herzsportgruppe.
Diese Beitragsfreiheit wird den jeweils zu Ehrenden nach § 35 des BGB gewährt.
Zur Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft bedarf es der Zustimmung der Mehrheit des amtierenden Vorstandes oder mindestens zwei Drittel der Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jahres-hauptversammlung. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Die Ehrung kann dem Betreffenden jedoch nur aus wichtigem Grund entzogen werden.Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder Tod des Ehrenmitgliedes, enden auch jegliche mit der Ehrung begründete Sonderrechte.
§ 4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft:
Durch Vorlage einer gültigen ärztlichen Verordnung für Rehabilitationssport (auch Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport) mit einem Krankheitsbild entspricht § 2 (1).
Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand
Zahlung eines Aufnahmebeitrages und in Folge von monatlichen Mitgliedsbeiträgen.
Bei Ausschöpfung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstättenkapazitäten kann der Vorstand eine Warteliste führen. Während der Wartezeit sind die Personen nach Abgabe des Aufnahmeantrages und des Aufnahmebeitrages Mitglieder des Vereins, der Mitgliedsbeitrag wird erst nach Beginn des Rehabilitationssportes fällig.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(2) Ende der ordentlichen Mitgliedschaft durch:
Austritt. Der Austritt ist möglich und muss schriftlich beantragt werden. Beitragsrückstände dürfen nicht bestehen. Eine Rückzahlung des Aufnahmebeitrages erfolgt nicht. Mitgliedsbeiträge nur, wenn diese über den Kündigungszeitpunkt hinaus gezahlt wurden.
Ausschluss bei Nichteinhaltung des Statuts oder Schädigung des Vereinsansehens.
Bei Beitragsrückständen von mehr als einem Halbjahr, wenn keine Stundung oder ein Beitragsnachlass beantragt wurde (Nur mit schriftlichem Antrag möglich). Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Auszuschliessenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist dann endgültig, Rechtsmittel sind dazu nicht gegeben.
Tod des Mitgliedes.
§ 5 Rechte, Pflichten und Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein die Rechte, die sich aus diesem Statut ergeben.
(2) Stimmrecht mit 1 Stimme haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(3) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Statut und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten.
(5) Jedes ordentliche Mitglied zahlt den Aufnahmebeitrag und einen Mitgliedsbeitrag nach § 4 (1). dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dem Mitglied wird freigestellt, den Mitgliedsbeitrag halbjährlich bzw. jährlich zu zahlen.
(6) Der Vorstand entscheidet, wer für eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entschädigt wird.
(7) Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag in freiwilliger Höhe, der aber über dem Niveau des Jahresmitgliedsbeitrages liegt.
(8) Ordentliche Mitglieder, die sich in wirtschaftlicher Notlage befinden, kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, durch Vorstandsbeschluss eine Beitragsreduzierung bzw. Beitragsbefreiung gewährt werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kassenprüfer
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 x jährlich zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und erfüllt die Aufgaben der Geschäftsordnung.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einberufen werden. Dieses Verlangen muss schriftlich begründet sein und die Unterschriften der betreffenden Mitglieder enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen zum Statut mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes einzeln, als gewählt gilt ein Vorstands-mitglied mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei Nachwahl von Vorstandsmitgliedern darf mit Vorstandsbeschluss jede innerhalb dieses Zeitraumes liegende Mitgliederversammlung bzw. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Bildung eines arbeitsfähigen Vorstandes genutzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer im Block. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Nachwahl von Kassenprüfern ist, wie unter §7, Abs.4 geregelt, statthaft.
(6) Die Mitgliederversammlung stimmt über die vorgeschlagene Höhe des Aufnahme - und des Mitglieds-beitrages ab und bestätigt die von den Kassenprüfern vorgeschlagenen Aufwandspauschalen für die Vorstandsmitglieder.
(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unterschrieben und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet.
§ 8 Der Vorstand und seine Aufgaben
(1) Der Vorstand besteht aus einem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden und Schriftführer
Kassenwart
Ehrenvorsitzenden
(2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach der Geschäfts- und Finanzordnung und weiteren Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er arbeitet ehrenamtlich. Für seine Aufwendungen erhält er Aufwandspauschalen, die durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt werden.
(3) Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die vorzeitige Beendigung der Mitarbeit im Vorstand ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich und hat in Schriftform zu erfolgen.Bestehende Verbindlichkeiten müssen geklärt sein. Der noch verbleibende Vorstand hat das Recht, diese Position bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch neu zu besetzen.
(4) Der Verein wird durch den 1., den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils zu zweit gerichtlich (BGB § 26) und außergerichtlich vertreten.
(5) Der Vorstand tritt nach Notwendigkeit und Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, diese sind in einem Protokoll zu erfassen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Schwerpunktaufgaben weitere Vereinsmitglieder heranzuziehen, diese haben beratendes Stimmrecht.
(7) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Änderung der Satzung auf Anweisung des Registergerichtes und des Finanzamtes. Diese Änderung wird zur nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Beschluss über beantragte zeitweilige Beitragsreduzierungen für einzelne Mitglieder nach § 5(5).
Entwicklung von effektiven Finanzgeschäften entsprechend der Finazordnung.
Erledigung der übrigen Aufgaben des Vereins entsprechend der Geschäftsordnung.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Leitung.
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern.
Erledigung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der etwaigen Auflösung des Vereins zusammen hängen (§11).
(8) - Die Befugnisse des Ehrenvorsitzenden und die Zahlung einer Aufwandpauschale für die Mitarbeit im Verein werden vom Vorstand festgelegt.
§ 9 Aufgaben der Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer gestalten ihre Arbeit entsprechend der Finanz- und Geschäftsordnung.
§ 10 Ausgliederung einer Gruppe aus dem Verein
(1) Besteht bei einer Gruppe von Mitgliedern des Vereins die Absicht den Verein zu verlassen, um einen eigenen Verein zu gründen, so sind die Vorschriften des § 123 Ι UmwG oder des § 123 ΙΙ UmwG zu beachten.
Die ausscheidende Gruppe wirkt aktiv bei der Erarbeitung des Spaltungsvertrages und beim Vollzug der Spaltung sowie der damit zu erledigenden juristischen Aufgaben entsprechend des BGB und der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Vorstand des Vereines zusammen.
(2) Die Übergabe von Vereinsmitteln an eine sich ausgliedernde Gruppe von Mitgliedern ist nur dann zulässig, wenn diese Gruppe vorher als neuer Verein die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt und bestätigt bekommen hat (§58 Nr.2 der Abgabenordnung - AO). Ansonsten besteht wegen gemeinnützigkeitsschädlicher Mittelverwendung eine Gefährdung der weiteren Gemeinnützigkeit des Vereines.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch:
Beschluss der Mitgliederversammlung auf Grund dauerhafter Zahlungsunfähigkeit oder anderer Gründe (BGB § 42),
Entziehung der Rechtsfähigkeit, wenn der Verein durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet (BGB $ 43).
Beschluss des Vorstandes in Folge sinkender Mitgliederzahlen (weniger als 7 Mitglieder)
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Thüringen e.V. und an den Thüringer Behinderten - und Rehabilitationssportverband e.V. - der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Erfurt, den 19.September 2020
gez. Franz Grießer
(1. Vorsitzender)
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.09.20 beschlossen.
Damit wird die Satzung mit Gültigkeitsdatum vom 27. April 2019 außer Kraft gesetzt.